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Verwertungsbegehren

Die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erfolgt nicht von Amtes wegen und nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Das Begehren ist in der Betreibung auf Pfändung bei dem Betreibungsamt einzureichen, welches für die Pfändung zuständig war. Bei einer Lohnpfändung ist kein Verwertungsbegehren erforderlich.

Hinweise über die elektronische Übermittlung des Begehrens finden Sie hier

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