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Pfandrechte, Merkblatt

Es gibt mittelbare und unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte.

Bei den mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechten verleiht das Gesetz dem Gläubiger für seine Forderung unter bestimmten Voraussetzungen einen obligatorischen Anspruch auf Eintragung eines Grundpfandrechts in das Grundbuch. Dieser Anspruch ist realobligatorischer Natur, d.h. er kann auch gegenüber einem neuen Eigentümer das Grundstück durchgesetzt werden, auch wenn der Verkäufer Schuldner der Forderung ist. Das Grundpfandrecht entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.

Die unmittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechte bestehen Kraft Gesetzes und ohne Eintragung in das Grundbuch. Das Grundstück haftet für die geschuldeten Forderungen, und zwar gleichgültig, ob diese vor oder nach der Eigentumsübertragung entstanden sind.

Wie die vertraglichen verleihen auch die gesetzlichen Grundpfandrechte dem Gläubiger die Befugnis, das Pfandobjekt im Fall der Nichtbefriedigung verwerten zu lassen, um aus dem Erlös die Bezahlung der gesicherten Forderung zu erhalten.
 
 

Informationen

Datum
20. Juni 2007
Herausgeber/-in
Grundbuchinspektorat
Autor/-in
Grundbuchinspektorat

Dokumente

Name
Gesetzliche_Grundpfandrechte.pdf (PDF, 35.06 kB) Download 0 Gesetzliche_Grundpfandrechte.pdf

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