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Ladenschluss/Sonntagsverkauf - Gesuch um Ausnahmebewilligung

Die Schliessungszeit für die Ladengeschäfte sind im Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (sGS 552.1), der Verordnung über Ruhetag und Ladenöffnung (sGS 522.11) des Kantons St. Gallen sowie dem Gemeinde-Reglement über den Ladenschluss geregelt.

Zugehörige Objekte

Name Vorname FunktionTelefonKontakt

Preis

CHF 50.00
Online-Bezahlung möglich, bei Rechnungsstellung müssen wir eine Schreibgebühr von 5 Fr. belasten

Bemerkung

Grundsätzlich muss der Laden an öffentlichen Ruhetagen geschlossen bleiben. Gemäss Art. 12 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung kann die politische Gemeinde durch Reglement oder Bewilligung Ausnahmen von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zulassen:
a) für Publikumsmessen und Anlässe von regionaler oder überregionaler Bedeutung;
b) für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe, höchstens für vier je Laden und Jahr;
c) für spezielle Verkaufsanlässe an Werktagen, höchstens für zwei je Laden und Jahr.

Die Bewilligung wird für die hohen Feiertage Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachten nicht erteilt. Für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die Ladenöffnung von 12.00 bis 17.00 Uhr zugelassen werden.

Verfahren

Art. 3 des Reglements über Ruhetag und Ladenöffnung der Stadt Rheineck besagt, dass für Ausnahmen nach Art. 12 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung (552.1) beim Stadtrat eine Bewilligung eingeholt werden muss.

Online-Formular

Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.