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Grundstücksschätzung

Die Grundstückschätzungen erfolgen im Auftrag und zu Handen des Steueramtes und der Gebäudeversicherungsanstalt. Nach der erstmaligen Schätzung erfolgt in der Regel alle 10 Jahre eine Neubeurteilung.

Alle Gebäude im Kanton St.Gallen sind obligatorisch bei der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen gegen Elementar- und Brandschäden versichert. Um die Versicherungswerte sowie die Steuerwerte festzulegen, wird jedes Grundstück mindestens alle zehn Jahre amtlich geschätzt. Dabei werden folgende Werte festgelegt:

  • Neuwert (Kostenaufwand für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zum Zeitpunkt der Schätzung)
  • Zeitwert (Zustandswert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Schätzung)
  • Verkehrswert (mittlerer Handelswert der Liegenschaft), der zudem Steuerwert bildet.

Bei landwirtschaftlichen Grundstücken werden zudem festgelegt:

  • Ertragswert (Kapital, welches zu einem mittleren Zinssatz bei landesüblicher Bewirtschaftung im Schnitt mehrerer Jahre aus dem Ertrag der Liegenschaft verzinst werden kann)
  • Belastungsgrenze BGBB (Ertragswert plus 35 %) für Pfandrechte

Ein Neubau oder eine bauliche Wertvermehrung muss unverzüglich nach der Vollendung schriftlich beim Grundbuchamt zur Schätzung angemeldet werden. Bitte reichen Sie dem Grundbuchamt dafür eine Baukostenabrechnung ein. Falls Sie einen Neu- oder Anbau erstellt haben, bitten wir Sie uns zudem eine kubische Berechnung einzureichen.

Diese Dokumente gelten als Grundlage für die Neubeurteilung.

Kosten

Grundsätzlich tragen der Staat, die GVA und die politischen Gemeinden ihre Kosten für die Durchführung der ordentlichen Grundstückschätzung selbst.

Eine vom Eigentümer verlangte Grundstückschätzung ist gebührenpflichtig, wenn:

  • Die Grundstückschätzung nach Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 erfolgt
  • Die Besichtigung des Schätzungsobjektes aus Gründen, die der Eigentümer zu verantworten hat, nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann
  • Er eine Neubeurteilung verlangt und diese keine Änderung der Schätzung ergibt.

Zugehörige Objekte

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