GrundstücksschätzungDie Grundstückschätzungen erfolgen im Auftrag und zu Handen des Steueramtes und der Gebäudeversicherungsanstalt. Nach der erstmaligen Schätzung erfolgt in der Regel alle 10 Jahre eine Neubeurteilung. Ausserordentliche Neubeurteilungen der Grundstückschätzung finden nach einer wesentlichen Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften eines Objektes oder auf Antrag des jeweiligen Eigentümer statt. Der Eigentümer muss das zuständige Grundbuchamt informieren, wenn er die Errichtung eines neuen Gebäudes vollendet oder an bestehenden Gebäuden Veränderungen vorgenommen hat, welche die Schätzung des Objektes beeinflussen. Er kann beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung einreichen. 2. Kosten Grundsätzlich tragen der Staat, die GVA und die politischen Gemeinden ihre Kosten für die Durchführung der ordentlichen Grundstückschätzung selbst. Eine vom Eigentümer verlangte Grundstückschätzung ist gebührenpflichtig, wenn:
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