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Verkehrsanordnung Langenhagstrasse 35, Rheineck

29. Juli 2019

Verkehrsanordnungen

Das Polizeikommando verfügt in Anwendung von Art. 3 SVG (SR 741.01), Art. 107 und Art. 113 SSV (SR 741.21) sowie Art. 19 Abs. 1 EV zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsanord­nungen:

  • Langenhagstrasse 35, Areal Wertstoffsammelstelle
  • Verkehrsführungen im Einrichtungsverkehr; angezeigt durch Signal «Einfahrt verboten» (2.02)
  • Entziehen des Vortrittsrechts durch Signal «Kein Vortritt» (3.02) bei Wegfahrt ab Waage und gewerblicher Anlieferung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).

Das Polizeikommando