Änderung Überbauungsplan "Neuensteig-Pfeiffershof"Der Stadtrat Rheineck hat am 10. November 2020 entschieden, den Überbauungsplan «Neuensteig-Pfeiffershof» abzuändern. Dieser Überbauungsplan bzw. Teile seines Inhaltes sind nicht mehr zeitgemäss, weshalb dieser überarbeitet und angenpasst werden soll. Es sind dies folgende Änderungen: Art. 3 Dachgestaltung Änderung: Art. 3 Dachgestaltung soll vollumfänglich gelöscht werden.
Für die Eindeckung der Bauten dürfen nur dunkelbrau engobierte Ziegel, Eternit-Schiefer oder entsprechend gefärbte Betonziegel verwendet werden. Änderung: Für Fassaden und Eindeckungen sind unauffällige Farbtöne, die der natürlichen Umgebung angepasst sind, zu wählen. Auf Verlangen des Gemeinderates sind Farbmuster am Bau anzubringen. Folgender Absatz wird gelöscht: Für die Eindeckung der Bauten dürfen nur dunkelbrau engobierte Ziegel, Eternit-Schiefer oder entsprechend gefärbte Betonziegel verwendet werden. Rahmennutzungsplan, Sondernutzungsplan und Schutzverordnung werden gemäss Art. 41 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 231.1, abgekürzt PBG) unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wird amtlich bekannt gemacht. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt auch im kantonalen Amtsblatt. Gemäss Art. 41 Abs. 3 PBG kann bei Änderung oder Aufhebung von Nutzungsplänen auf das Auflageverfahren verzichtet werden, wenn nur wenige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betroffen sind und diese zustimmen sowie keine öffentliche Interessen berührt werden. Da in diesem Falle zahlreiche Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betroffen sind, wird die Aufhebung unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Der Baulinien- und Überbauungsplan liegt vom 12. Januar 2021 bis 10. Februar 2021 im Rathaus, 1. Stock, Zimmer 13, öffentlich auf (während den Schalterstunden). (Link zum Überbauungsplan: https://oereblex.sg.ch/api/attachments/3096) Gegen diese Aufhebung kann während der Auflagefrist beim Stadtrat Rheineck, Hauptstrasse 21, 9424 Rheineck, Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten. Stadt Rheineck Datum der Neuigkeit 8. Jan. 2021
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